- Entgeltumwandlung
- Gehaltsumwandlung, Barlohnumwandlung, Deferred Compensation; Begriff der ⇡ betrieblichen Altersversorgung. Vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, worin geregelt wird, dass künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (§ 1 II 3 BetrAVG). Seit Januar 2002 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf E. zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von jährlich 4 Prozent der Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1a I BetrAVG). Tariflohn kann in Versorgungsansprüche umgewandelt werden, wenn das im Tarifvertrag so vorgesehen ist. Mögliche Durchführungswege sind: ⇡ Pensionskasse oder ⇡ Pensionsfonds. Bietet der Arbeitgeber dies nicht an, so kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer ⇡ Direktversicherung zu seinen Gunsten verlangen. Vorteile der E. liegen bei Pensionskasse/-fonds in der Befreiung von Sozialabgaben (bis 2008) sowie in der nachgelagerten Besteuerung (der Lohnverzicht mindert das zu versteuernde Einkommen und erst die späteren Versorgungsleistungen sind bei Fälligkeit zu versteuern). Zudem hat der Arbeitnehmer i.d.R. einen Anspruch auf staatliche Förderung der E.- Vgl. auch ⇡ Riester-Rente.
Lexikon der Economics. 2013.